Die Liegenschaftssteuer ist eine periodische Steuer:
- Erhebung
- Die Liegenschaftensteuer wird jährlich erhoben
- Zeitpunkt der Veranlagung und Berechnung
- Die Liegenschaftensteuer wird in der Regel auf dem am Ende der Steuerperiode massgebenden Steuerwert veranlagt und berechnet
- Veranlagungsumfang
- Die Veranlagung gilt stets für das ganze Jahr
- Keine pro rata-Besteuerung
- Es werden keine pro rata-Besteuerungen vorgenommen
- In den einzelnen Kantonen gelten folgende Steuerveranlagungsregeln:
- Veranlagung aufgrund des Grundstückwertes von Ende des Steuerjahres
- Einjährige Veranlagung aufgrund des Grundstückwertes am Ende des Steuerjahres:
- AR
- BE
- BS
- GE
- GR
- JU
- NW
- OW
- SH
- TI
- VS
- Einjährige Veranlagung aufgrund des Grundstückwertes am Ende des Steuerjahres:
- Veranlagung aufgrund des Grundstückwertes von Ende des Steuerjahres
- Veranlagung aufgrund des Grundstückwerts zu Beginn des Steuerjahres
- Einjährige Veranlagung aufgrund des Grundstückwertes zu Beginn des Steuerjahres:
- AI
- TG
- NE (nur für juristische Personen)
- VD
- Einjährige Veranlagung aufgrund des Grundstückwertes zu Beginn des Steuerjahres:
- Veranlagung aufgrund des Grundstückwertes am Vorjahres-Ende
- Einjährige Veranlagung aufgrund des Grundstückwertes am Ende der Steuerperiode des Vorjahres:
- FR
- SG.
- Einjährige Veranlagung aufgrund des Grundstückwertes am Ende der Steuerperiode des Vorjahres: