Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen, sind in beinahe allen Kantonen von der Liegenschaftensteuer befreit.
Zum Beispiel
- Liegenschaften des Verwaltungsvermögens
- Parkanlagen
- Schulen
- etc.
Die Kantone BE, FR, BS, GR, TG, TI, VD, GE und JU sehen Steuerbefreiungen für weitere Grundstücke vor, die besonderen Zwecken dienen.
Bundesrechtsobjekte
Laut Bundesrecht unterliegen Liegenschaften, die unmittelbar Bundeszwecken, dem Betrieb der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und den anerkannten Krankenkassen, den Ausgleichskassen, der Nationalbank (SNB) und den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) dienen, keiner Besteuerung.