In den Steuergesetzen bezeichnen die kantonalen und / oder kommunalen Gesetzgeber den Liegenschaftensteuer-Gegenstand als «Grundstücke».
Die Begriffsumschreibung ist nur in wenigen Steuergesetzen anzutreffen. Deshalb ist auf die Grundstückumschreibung des Bundesgesetzgebers (im Zivilrecht) abzustellen.
Gemäss ZGB 655 sind Grundstücke:
- Liegenschaften
- als begrenzte Bodenflächen samt den mit ihnen fest verbundenen Bauten und Pflanzen
- in das Grundbuch aufgenommene selbstständige und dauernde Rechte
- Bergwerke
- Miteigentumsanteile
Da die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken und deren Bezeichnung sich aus dem Grundbuch ergeben, kann der Steuergegenstand der „Liegenschaftssteuer“ mühelos ermittelt werden.
Literatur
- MÄUSLI PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 9., aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2018, S. 532, Ziff. 3.3
Weiterführende Informationen
- Immobilienarten
- REALTY | realty.ch