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Grundsteuern Schweiz

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Liegenschaftensteuer-Erhebung

Rechtsgebiet:
Grundsteuern Schweiz
Stichworte:
Grundsteuern Schweiz
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Erhebungsarten

Die Liegenschaftssteuer wird erhoben

  • vom Kanton oder
  • von den Gemeinden oder
  • von Kanton und den Gemeinden gleichzeitig, letztere auf den in ihrem Gebiet gelegenen Grundstücken

Wird die Steuer vom Kanton erhoben, sind die Gemeinden, in denen das Grundstück liegt, in der Regel

  • am Steuerertrag massgeblich beteiligt.

In gewissen Kantonen sind die Gemeinden

  • nur berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine Liegenschaftssteuer zu erheben (fakultative Steuer).

Liegenschaften natürlichen Personen

Die Steuer auf Liegenschaften natürlicher Personen, welche in den Gemeinden des Kantons gelegen sind, wird erhoben als eine der nachgenannten Steuern:

  • Kantonssteuer
    • TG
    • GE
  • Obligatorische Gemeindesteuer
    • JU
    • SG
    • TI
    • VS
  • Fakultative Gemeindesteuer (Steuererhebungsrecht, keine -pflicht)
    • AI (Steuererhebung bezirksweise)
    • BE
    • FR
    • GR
    • VD

Liegenschaften juristischer Personen

Die Steuer auf Liegenschaften juristischer Personen, welche in den Gemeinden des Kantons gelegen sind, wird erhoben als eine der nachgenannten Steuerarten:

  • Kantonssteuer
    • GE
    • NE (nur auf Kapitalanlage-Liegenschaften und Liegenschaften von Vorsorgeeinrichtungen, welche normalerweise steuerbefreit sind)
    • TG
    • TI
    • VS
  • Obligatorische Gemeindesteuer
    • JU
    • SG
    • TI
    • VS
  • Fakultative Gemeindesteuer
    • AI (bezirksweise Steuererhebung)
    • BE
    • FR
    • GR
    • NE (nur auf Kapitalanlage-Liegenschaften und Liegenschaften von Vorsorgeeinrichtungen, welche normalerweise steuerbefreit sind)
    • VD
  • Zusätzliche Liegenschaftensteuer für Nichtbetriebliche Liegenschaften
    • Zusätzlich vom Kanton und fakultativ von den Gemeinden erhobene Liegenschaftssteuer nebst der ordentlichen Liegenschaftssteuer auf Liegenschaften juristischer Personen, die nicht dem Geschäftsbetrieb dienen (zB. als Kapitalanlage an Dritte vermietet):
      • VD

Minimalsteuer

Um auch die nicht gewinnstrebigen Unternehmen von wirtschaftlicher Bedeutung steuerlich zu erfassen, unterwerfen mehrere Kantone juristische Personen einer Minimalsteuer, die berechnet wird auf:

  • Bruttoeinnahmen oder
  • investiertem Kapital oder
  • Grundeigentum.

Die Minimalsteuer wird anstelle der ordentlichen Steuer erhoben, wenn sie diese übersteigt.

Wenn diese Minimalsteuer auf dem Grundeigentum der juristischen Personen erhoben wird, gelten

  • die gleichen Besteuerungsgrundsätze wie für die Liegenschaftssteuer.

Diese Minimalsteuer ist eine von der Liegenschaftssteuer unabhängige „Ersatzsteuer“.

Anwendungsfälle, wenn:

  • eine juristische Person sehr tiefe Steuern bezahlt
  • der Sitz der juristischen Person sich in einem anderen Kanton (oder im Ausland) befindet
  • die juristische Person kein Gewinn realisiert, obwohl sie beachtlichen Liegenschaftsbesitz in den betroffenen Kantonen hat.

Die nachgenannten Kantone erheben eine Minimalsteuer auf Liegenschaften juristischer Personen, wenn dieser Betrag höher ist als die ordentlichen Gewinn- und Kapitalsteuern:

  • AR
  • BS
  • LU
  • NW
  • OW
  • SH
  • TG
  • TI

In nachgenannten Kantonen kommt eine solche Minimalsteuer auch bei den natürlichen Personen zur Anwendung:

  • NW
  • OW
  • UR (nur auf Grundstücken natürlicher Personen, welche im Kanton pro Steuerjahr weniger als CHF 300 Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern zahlen).

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