Die Bemessungsgrundlage bilden:
- Vermögenssteuerwert ohne Berücksichtigung der Schulden
Für die Steuerberechnung werden unterschiedliche Ansätze angewandt, und zwar je nach:
- Eigentümer
- Natürliche Personen oder
- juristische Personen
- Zweckbestimmung des Grundstücks
- Private Nutzung
- Öffentliche Nutzung