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Grundsteuern Schweiz

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LIEGENSCHAFTENSTEUER

Rechtsgebiet:
Grundsteuern Schweiz
Stichworte:
Grundsteuern Schweiz
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung zur Liegenschaftensteuer

Die Liegenschaftssteuer zeichnet sich durch folgende Elemente aus:

  • Erhebung
    • Die Liegenschaftensteuer wird neben der Vermögens- und Kapitalsteuer, die bereits den Grundbesitz erfassen, erhoben
  • Steuerberechnung
    • Im Gegensatz zur Vermögens- bzw. Kapitalsteuer wird die Liegenschaftensteuer vom Bruttowert der Grundstücke berechnet, also ohne Abzug der Grundpfandschulden
  • Steuerfunktion
    • Die Liegenschaftensteuer wird als Entgelt für eine Sonderbeanspruchung des Gemeindeterritoriums betrachtet
    • Anknüpfung lässt kein Raum für eine Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des zur Zahlung der Steuer Verpflichteten
  • Steuervoraussetzung
    • Die Steuerpflicht wird durch das blosse Vorhandensein eines Grundstückes begründet
  • Objektsteuer
    • Die Liegenschaftssteuer ist eine Objektsteuer
  • Steuerhoheit
    • Kantonale bzw. kommunale Steuer
      • Die Liegenschaftensteuer ist eine kantonale und / oder kommunale Steuer
    • Bund
      • Der Bund kennt eine Liegenschaftensteuer nicht
  • Kantone ohne Liegenschaftensteuer
    • Nachgenannte Kantone haben auf die Erhebung einer Liegenschaftensteuer in jeglicher Form verzichtet:
      • AG
      • BL
      • GL
      • SO
      • SZ
      • ZG
      • ZH
  • Kantone mit Liegenschaftensteuer im eigentlichen Sinn
    • Nacherwähnte Kantone erheben eine Liegenschaftssteuer im eigentlichen Sinn:
      • AI
      • BE
      • FR
      • GE
      • GR
      • JU
      • SG
      • TG
      • TI
      • VD
      • VS
  • Kantone mit Liegenschaftensteuer für juristische Personen
    • Im nachgenannten Kanton wird die Liegenschaftensteuer nur auf Grundstücken von juristischen Personen erhoben, die der Kapitalanlage dienen, sowie auf Liegenschaften von BVG-Vorsorgeeinrichtungen, welche gemäss BVG von der Steuer befreit sind:
      • NE
  • Kantone mit einer sog. Minimalsteuer
    • Bestimmte Kantone kennen eine sog. „Minimalsteuer“ auf dem Liegenschaftenbesitz der juristischen Personen und / oder natürlichen Personen, welche anstelle der ordentlichen Gewinn- und Kapitalsteuern (bzw. Einkommens- und Vermögenssteuern) geschuldet wird, wenn sie höher ist als letztere:
      • AR
      • BS
      • LU
      • NW
      • OW
      • SH
      • TG
      • TI
  • Kantone mit Mindeststeuer bei Grundeigentum juristischer Personen
    • Bestimmte Kantone, welche für juristische Personen neben der Minimalsteuer auf Grundeigentum auch eine Mindeststeuer auf den Bruttoeinnahmen kennen, wird erstere nur erhoben, wenn sie letztere übersteigt:
      • NW
      • SH
  • Kantone mit Minimalsteuer nur Grundstücke natürlicher Personen
    • Ein Kanton kennt eine Minimalsteuer, aber nur auf Grundstücken natürlicher Personen:
      • UR
  • Kantone mit zusätzlicher Minimalsteuer
    • In wenigen Kantonen wird die Minimalsteuer zusätzlich zur ordentlichen Liegenschaftssteuer erhoben:
      • TG
      • TI

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