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Grundsteuern Schweiz

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Abgrenzungen (Handänderungssteuer)

Rechtsgebiet:
Grundsteuern Schweiz
Stichworte:
Grundsteuern Schweiz
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Abgrenzung vs. Grundstückgewinnsteuer

Die Handänderungssteuer und die Grundstückgewinnsteuer sind klar auseinander zu halten:

  • Grundstückgewinnsteuer:
    • Anknüpfung an der Veräusserung eines Grundstücks
    • Gegenstand der Grundstückgewinnsteuer ist nicht die Handänderung als solche, sondern der bei der Handänderung erzielte Gewinn.

Abgrenzung vs. Erbschafts- und Schenkungssteuern

Gewisse Handänderungen unterliegen sowohl den Erbschafts- und Schenkungssteuern als auch der Handänderungssteuer:

  • Erbschafts- und Schenkungssteuern:
    • Anknüpfung nur an die erbrechtliche Übertragung und die Schenkung
    • Handänderungssteuer ist eine generelle Rechtsverkehrssteuer, welche an jeden entgeltlichen – und in einigen Kantonen sogar unentgeltlichen – Übergang von Eigentum an Grundstücken anknüpft
  • Erbrechtliche Sukzession oder Schenkung
    • Bilden die Grundstücke Teil einer erbrechtlichen Rechtsnachfolge oder einer Schenkung, so wird die Transaktion sowohl von den Erbschafts- und Schenkungssteuern als auch von der Handänderungssteuer erfasst
  • Härtefälle
    • Viele Kantone kennen sog. „Härtefall-Regelungen“, welche Härtefälle ausschliessen sollen, indem sie in ihren Steuergesetzen den Erwerb von Grundeigentum beim Erbgang folgendes vorsehen:
      • Befreiung von der Handänderungssteuer
      • Milderung, indem nur eine reduzierte Abgabe erhoben wird

Abgrenzung vs. Handänderungsgebühr

Abzugrenzen ist die Handänderungssteuer auch von der Handänderungsgebühr:

  • Handänderungsgebühr
    • Die Handänderungsgebühr ein Entgelt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung, d.h. des Grundbuchamts, zB die Eintragung oder Vormerkung im Grundbuch
    • Demgegenüber wird die Handänderungssteuer ohne Gegenleistung erhoben
  • Höhe
    • Das Quantitativ der Abgabe „Handänderungsgebühr“ darf höchstens dem Betrag entsprechen, der für die Kostendeckung der Verwaltungstätigkeit erforderlich ist (Äquivalenzprinzip).

Literatur

  • HUBER HANS, Bundesrechtliche Schranken im Grundstückabgaberecht, in: ZBGR 49 (1968) 65 ff.
  • DESCHENAUX HENRI, SPR V/3, S. 148 ff.

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