Unter privatrechtlichen Handänderungen wird verstanden:
- Eigentumsübertragungen (an Grundstücken), die nach der schweizerischen Zivilrechtsordnung (ZGB, OR etc.) abgewickelt werden.
Zu ihrer Gültigkeit bedürfen sie
- eines gültigen Rechtsgrundes (Verpflichtungsgeschäft)
- der Eintragung ins Grundbuch (Verfügungsgeschäft)
Der Grundbucheintrag
- hat meistens konstitutive Wirkung
- ist in der Regel der massgebende Zeitpunkt für die Entstehung des Anspruchs auf Besteuerung des Grundstückgewinns.
Zu den privatrechtlichen Handänderungen, die den häufigsten Anlass für die Besteuerung der Grundstückgewinne darstellen, zählen namentlich:
- Kauf
- Tausch
- Einbringen eines Grundstücks in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (Sacheinlage/Illation)
Bei nachgenannten (unentgeltlichen) Erwerbsarten wird die Besteuerung aufgeschoben:
- Schenkung
- Erbfolge (Erbgang)