LAWINFO

Grundsteuern Schweiz

QR Code

Objekt-Steuerbefreiungstatbetände

Rechtsgebiet:
Grundsteuern Schweiz
Stichworte:
Grundsteuern Schweiz
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Verschiedene kantonale und kommunale Steuererlasse kennen Objektive Steuerbefreiungen:

  • Die Gründe für die Gewährung objektiver Ausnahmen von der Steuerpflicht sind an das Steuerobjekt gebunden
    • Das Steuerobjekt ist Anknüpfungspunkt für die Steuerbefreiungen
  • Es geht vor allem um grundstückgewinnsteuerbefreit bleiben sollende Gewinne bei Eigentumsübertragungen
    • aus sozialen Gründen
    • aus wirtschaftlichen Gründen
    • aus ähnlichen Gründen
  • Objektive Ausnahmen von der Steuerpflicht (Steuerbefreiung) betreffen
    • Handänderungen, welche nicht der Steuer unterliegen
    • Gewinnart
      • Bagatellgewinne
      • veräussertes Grundstück war während mehr als 25 Jahren im Besitz des Veräusserer
        • GE

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.