Aus Effizienz-Gründen einer rationellen Steuererhebung werden in den meisten Kantonen Mini-Gewinne nicht besteuert.
Die Regelungen sind je nach kantonalen Ordnungen unterschiedlich:
- Die Mehrheit der Kantone befreit Gewinne, die einen bestimmten Betrag nicht erreichen, von der Steuer
- Die steuerfreien Minima belaufen sich in nachgenannten Kantonen auf:
- CHF 500
- BS
- CHF 2’200
- SG
- CHF 3’000
- AR
- CHF 4’000
- AI
- JU
- CHF 4’400
- GR (Befreiung, wenn Gesamtgewinne im selben Steuerjahr unter CHF 4’400)
- CHF 5’000
- GL
- OW
- SH
- ZG
- ZH
- VD (Befreiung, wenn die im selben Steuerjahr erzielten Gewinne insgesamt unter CHF 5’000 liegen und sofern die Liegenschaft zum Privatvermögen gehört)
- CHF 5‘200
- BE
- CHF 6’000
- FR (Befreiung, wenn die im selben Kalenderjahr erzielten Gewinne insgesamt unter CHF 6’000 liegen, wobei für die Berechnung dieses Betrages der Gesamtgewinn massgebend ist, ohne Rücksicht auf Zahl der Gewinnbeteiligten und Form)
- CHF 12’000
- SO
- CHF 13’000
- LU
- CHF 500
- Diejenigen Gewinne sind von der Steuer befreit, auf denen die geschuldete Steuer einen bestimmten Frankenbetrag nicht erreicht:
- CHF 50
- TG
- CHF 30
- TI
- CHF 100
- NE
- VS
- CHF 50
- Kantone, die einen allgemeinen Abzug gewähren, der binnen eines Kalenderjahres nur einmal geltend gemacht werden kann:
- CHF 2’000
- SZ
- CHF 10‘000 (bei Veräusserungen einschliesslich Teilveräusserungen)
- UR
- CHF 2’000