Einleitung
Das „Steuerobjekt“ der Grundstückgewinnsteuer ist in den kantonalen Steuererlassen begrifflich nicht einheitlich und klar definiert.
Grundsätzlich wird der Grundstückgewinnsteuer unterstellt:
- Jeder Gewinn aus der Veräusserung von Grundstücken oder Teilen davon
- Jede einmalige Entschädigung für die dauernde dingliche Belastung von Grundstücken.
Das Steuerobjekt der Grundstückgewinnsteuer besteht aus drei verschiedenen Elementen:
Vgl. StHG12 Abs. 1 und 2.
Nur bei Vorliegen aller drei Elemente wird eine Grundstückgewinnbesteuerung ausgelöst.