Die Grundstückgewinnsteuer ist vom Prinzip her klar. Zu Diskussionen geben oft Anlass:
- Steuermodelle (St. Galler System oder Zürcher System)
- gemischte Nutzung (Geschäft + Privat)
- Abschreibungen auf Geschäftsliegenschaften
- Interkantonaler Steueraufschub
- Ersatzbeschaffung und Steueraufschub
- Im Kanton Zürich bei langer Besitzesdauer die Anlagekosten (Wert vor 20 Jahren)
- Präjudizierung der Steuerveranlagung durch die Berechnung der mutmasslichen Grundstückgewinnsteuer im Hinblick auf die Ermittlung der Sicherungsbetrages zur Vermeidung des Grundpfandsteuerpfandrechts zL des Grundstücks des Erwerbers
- etc.