In bestimmten Kantonen ist es ein Thema, dass die bei einer Grundstückveräusserung erzielten Gewinne insoweit nicht besteuert werden, als sie auf die Teuerung zurückzuführen sind (Kaufkraftausgleich).
Die nachgenannten Kantone berücksichtigen daher bei der Festsetzung des Anlagewertes die seit dem Erwerb der Liegenschaft eingetretene Veränderung des Geldwertes:
- BL (für die nach 01.01.1991 realisierten Gewinne nur zur Hälfte)
- GR.
Literatur
- MÄUSLI PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 9., aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2018