Informationen zu Grundstückgewinnsteuern, Handänderungssteuern und Liegenschaftensteuern
Monistisches System (Zürcher System)
Grundlage
StHG 12 Abs. 4
Kantonale und kommunale Steuergesetze
Charakteristika
Allgemeines
Nebst der Gewinne aus Veräusserung von Liegenschaften im Privatvermögen unterliegen auch die Wertzuwachsgewinne auf Geschäftsliegenschaften der Grundstückgewinnsteuer (vgl. StHG 12 Abs. 4)
Grundstückgewinne im Geschäftsbereich sind nur insoweit der allgemeinen Einkommens- bzw. Ertragssteuer unterworfen, als diese wiedereingebrachte Abschreibungen beinhalten
Steuerart
Alle Grundstückgewinne unterliegen einer Sondersteuer, nämlich der so genannten «Grundstückgewinnsteuer»
Steuersubjekte
Natürliche Personen
Juristische Personen
Steuerobjekt
Die Gewinne werden ausschliesslich von dieser Steuer erfasst und unterliegen keiner weiteren Steuerbelastung
Steuerunterstellungs-Unterscheidung
Auch in Kantonen, die das monistische System anwenden, ist die im dualistischen System gebräuchliche Unterscheidung bei der Gewinnbesteuerung via Sondersteuer und Einkommens- bzw. Ertragssteuer insofern von Bedeutung, als alle diese Kantone die bereits vorher zum Abzug zugelassenen Abschreibungen mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer erfassen, auch wenn der Grundstückgewinn selber der Sondersteuer unterliegt (vgl. Tabelle „Grundstückgewinnbesteuerung durch Bund und Kantone“)
Rechtsnatur
Sondersteuer
exklusive Steuer
Anwender-Kantone des monistisches Systems
BE
BS
BL
JU (Zurechnung der Gewinne des gewerbsmässigen Immobilienhändler erzielten Gewinne bei seinem steuerbaren Einkommen bzw. Gewinn)