StHG 12 Abs. 5 verpflichtet die Kantone, kurzfristig realisierte Grundstückgewinne stärker zu besteuern:
- Alle Kantone erheben auf kurzfristig erzielten Grundstückgewinnen eine höhere Steuer
- Ausnahme:
- SO
Mit dieser stärkeren Besteuerung sollen Spekulationsgewinne stärker belastet werden.
In der Regel geschieht dies durch die
- Erhebung eines Zuschlags zur ordentlichen Grundstückgewinnsteuer.