LAWINFO

Grundsteuern Schweiz

QR Code

Progressiver Steuertarif

Rechtsgebiet:
Grundsteuern Schweiz
Stichworte:
Grundsteuern Schweiz
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die übrigen Kantone kennen einen progressiven Tarif für die Grundstückgewinnsteuer, der je nach Höhe des Gewinns variiert:

  • Kurzfristig erzielte Gewinne
    • Auf Gewinnen, welche kurzfristig erzielt werden, wird meistens ein Zuschlag erhoben
  • Langfristig erzielte Gewinne
    • Auf Gewinnen, die erst nach langer Besitzesdauer anfallen, wird in der Regel eine Ermässigung gewährt

Vgl. hiezu die Tabellen in diesem Kapitel zur „Berechnung der Steuer“.

Im Einzelnen sind folgende Tarif-Arte festzustellen:

  • Kantone mit eigenem progressiven Tarif:
    • AI
    • BL
    • GL
    • GR
    • NE
    • SZ
    • ZH
  • Kantone, die einen Grundtarif in Verbindung mit einem jährlichen Vielfachen anwenden:
    • BE
    • JU
    • SG
    • SH
  • Separate Besteuerung nach dem Tarif der Einkommenssteuer (Tarif für Alleinstehende in Kantonen mit Doppeltarif) mit einem jährlichen Vielfachen:
    • LU
    • SO
  • Tarif nach Gewinn-/ Anlagekostenintensität / Besitzesdauer, mit einem Minimalsteuersatz und einem Maximalsteuersatz:
    • ZG
  • Drei Basissätze, welche je nach Höhe des Grundstückgewinnes und Besitzesdauer (Drei-Stufen-Tarif) variieren:
    • VS

Literatur

  • MÄUSLI PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 9., aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2018

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.