Der Tarif der Sondersteuer auf Grundstückgewinnen hängt in der Mehrzahl der Kantone von zwei Faktoren ab:
- von der Höhe des Gewinns und
- von der Besitzesdauer.
In der Mehrheit der Kantone ist d
Der Tarif der Grundstückgewinnsteuer kann ausgestaltet sein:
- progressiver Steuertarif
- h. in Abhängigkeit von der Höhe des steuerbaren Grundstückgewinns
- = Mehrheit der Kantone
- Proportionaler Steuertarif
- h. linear für den ganzen steuerbaren Gewinn
- = Minderheit der Kantone
In den meisten Kantonen ergibt sich der zu bezahlende Steuerbetrag direkt
- aus dem gesetzlich festgelegten Tarif
Demgegenüber resultiert aus dem gesetzlichen Tarif in nachgenannten Kantonen nur die einfache Steuer:
- JU
- LU
- OW
- SG
- SH
- SO
Zur Berechnung der effektiv geschuldeten Steuer muss
- die obgenannte einfache Steuer noch mit einem periodisch oder gesetzlich festgelegten jährlichen Vielfachen, dem sog. „Steuerfuss“, multipliziert werden.
Zur Besteuerung mit der ordentlichen Einkommens- bzw. Ertragssteuer:
- Gewinne, welche nicht der Sondersteuer, sondern der ordentlichen Einkommens- bzw. Ertragsteuer unterliegen, werden zusammen mit dem übrigen Einkommen bzw. Gewinn nach dem Tarif der betreffenden Steuer besteuert.
Literatur
- MÄUSLI PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 9., aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2018