Die Grundstückgewinnsteuer ist eine «Objektsteuer» (im Gegensatz zu den Einkommens- und Vermögenssteuern, die «Subjektsteuern» sind). Als Bemessungsgrundlage dient allein der Gewinn auf dem Objekt, berechnet aus
der Differenz zwischen Erlös und Anlagewert. Der Anlagewert bestimmt sich nach dem Erwerbspreis zuzüglich anrechenbare Aufwendungen1.
1 Im Kanton Zürich wird bei einer Besitzesdauer von mehr als 20 Jahren der Wert vor 20 Jahren als Erwerbspreis angerechnet.