Einleitung zur Grundstückgewinnsteuer
Die Grundstückgewinnsteuer gilt als sog. Spezialeinkommenssteuer.
Bei der Veräusserung von Grundstücken wird die Grundstückgewinnsteuer anstelle der Einkommenssteuer auf Grundstückgewinnen erhoben.
Die Grundstückgewinnsteuer zählt zu den sog. „Objektsteuern“, weil sie ohne Berücksichtigung der übrigen Einkommensverhältnisse des Steuerpflichtigen erhoben wird.
Erhoben wird die Grundstückgewinnsteuer durch
- alle Kantone und zum Teil auch durch die Gemeinden
Der Bund erhebt keine Grundstückgewinnsteuer.
StHG 12 lässt zwei Systeme der Grundstückgewinnsteuer zu: